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Verordnung von Heilbehelfen durch Diplomierte Pflegekräfte

Mit Beginn des Jahres 2024 erlebte Österreich eine bedeutende Änderung im Gesundheitswesen:

Pflegemittel & Alltagshilfen
Gesundheitspolitik
Medizinprodukte
Verordnung Heilbehelfe

Wer ist berechtigt?

Diese neue Verordnungsbefugnis für Heilbehelfe ist für DGKPs vorgesehen, die eine spezielle Fortbildung absolviert haben und bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) registriert sind. Diese Regelung gilt sowohl für freiberuflich als auch für angestellt tätige Pflegekräfte.

Welche Produkte können verordnet werden? Zur Verordnung freigegeben sind unter anderem enterale Ernährungsprodukte, Inkontinenz- und Wundversorgungsprodukte, Gehhilfen sowie Standard-Rollstühle. Dies ermöglicht eine direktere, bedarfsgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten.


Wie erfolgt die Verordnung von Heilbehelfen?

Verordnungen können durch die ausgebildeten Pflegekräfte mittels eines speziellen Verordnungsscheins der ÖGK durchgeführt werden. Eine direkte Verrechnung von Honoraren für die Verordnung durch DGKPs gegenüber der ÖGK ist dabei nicht vorgesehen.

Vorteile der Neuregelung

Diese Regelung vereinfacht den Zugang zu notwendigen Medizinprodukten erheblich und trägt dazu bei, Wartezeiten und bürokratische Hürden zu reduzieren. Zudem stärkt sie die Rolle der Pflegekräfte im Gesundheitssystem und unterstützt eine ganzheitliche, interdisziplinäre Patientenversorgung.


Insgesamt stellt die Erweiterung der Verordnungsbefugnisse für DGKPs einen wesentlichen Fortschritt dar, um die Versorgungsqualität in der häuslichen Pflege und darüber hinaus zu verbessern. Es ist ein Schritt hin zu einem flexibleren, bedürfnisorientierten Gesundheitssystem, das die Kompetenzen aller Gesundheitsberufe optimal nutzt.

Gesetzliche Grundlage
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG

Verordnung von Medizinprodukten

§ 15a.

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen oder pflegerischen Diagnose Medizinprodukte in den Bereichen zu verordnen.

1. Nahrungsaufnahme,

2. Inkontinenzversorgung,

3. Mobilisations- und Gehhilfen,

4. Verbandsmaterialien,

5. prophylaktische Hilfsmittel,

6. Messgeräte sowie

7. Illeo-, Jejuno-, Colo- und Uro-Stomas

(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Medizinprodukte gemäß Abs. 1 verordnen, haben den behandelnden Arzt jedenfalls über Änderungen des Zustandsbilds des betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen zu informieren, soweit diese für die ärztliche Behandlung relevant sein können.

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Gesundheitspolitik

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